Statuten

Sekretariat: Klagenfurt am WS, Kumpfgasse 21 – Raum 163– Telefon: (0463) 513 123

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeit

1. Der Verein führt den Namen "Absolventenvereinigung der Handelsakademien und Handelsschulen Klagenfurt".

2. Er hat seinen Sitz in A 9020 Klagenfurt am Wörthersee und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt den Zusammenschluss aller AbsolventenInnen der Handelsakademie und Handelsschule Klagenfurt, um

a) Die Schulkameradschaft über die Schulzeit hinaus zu pflegen und zu festigen.

b) Die Verbindung mit den ehemaligen ProfessorenInnen zu erhalten.

c) Die Belange ihrer einstigen Schule und ihrer SchülerInnen zu unterstützen.

d) Die berufliche Weiterbildung der AbsolventenInnen zu fördern.

e) Sonstige kulturelle und materielle Interessen der Mitglieder zu vertreten (z. B. Stellenvermittlung).

Zur Erreichung dieses Zieles dienen:

a) Das Sekretariat der Vereinigung, in welchem vor allem die Anschriften in Klassenlisten gesammelt werden und die Mitgliederkartei geführt wird.

b) Die Herausgabe eines Mitteilungsblattes.

c) Die Veranstaltung von Betriebsbesichtigungen, fachliche Exkursionen, Reisen, Vorträge, gesellschaftliche

Zusammenkünfte und Jubiläums-Wiedersehenstreffen der Klassengemeinschaften.

d) Die Betreuung von stellensuchenden Mitgliedern.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen materiellen Mittel werden entnommen aus:

a) Den Mitgliedsbeiträgen.

b) Den Spenden und Erträgen von Veranstaltungen sowie Einnahmen aus vereinseigenen Einrichtungen.

§ 4: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder dieser Absolventenvereinigung sind:

a) Ordentliche Mitglieder: AbsolventenInnen der Handelsakademie und Handelsschule von Klagenfurt sowie die derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Lehrkörpers dieser Schule.

b) Außerordentliche Mitglieder: Ehemalige SchülerInnen der Handelsakademie, der Handelsschule, des Aufbaulehrganges und des Kollegs von Klagenfurt, die diese Schule ohne Abschlusszeugnis verließen, sich aber mit der einstigen Schul- und Klassen-gemeinschaft verbunden fühlen. Ehemalige SchülerInnen auswärtiger gleichartiger Lehranstalten.

c) Fördernde Mitglieder: Einzelpersonen, Vereine sowie Firmen und Körperschaften, wenn sie die Ziele und Bestrebungen der Absolventenvereinigung tatkräftig unterstützen.

d) Ehrenmitglieder: Persönlichkeiten, die sich um die Vereinigung besondere Verdienste erworben haben.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss sowie bei Firmen, Vereinen und Körperschaften durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.

2. Ein Austritt muss der Absolventenvereinigung erklärt werden.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwölf Monate mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Absolventenvereinigung kann vom Vorstand auch bei grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche und Ehrenmitglieder haben folgende Rechte:

a) Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.

b) Aktives und passives Wahlrecht bei allen Wahlen.

c) Nach Anmeldung beim Präsidenten in die Protokolle der Hauptversammlung Einsicht zu nehmen.

d) Das Recht, an allen Veranstaltungen der Absolventenvereinigung teilzunehmen und deren Einrichtungen zu beanspruchen.

Außerordentliche Mitglieder werden den ordentlichen gleichgehalten, besitzen jedoch nur beratende Stimme und weder das aktive noch da passive Wahlrecht.

2. Ordentliche und Ehrenmitglieder haben Folgende Pflichten:

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Absolventenvereinigung nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen leiden könnte.

Im Besonderen sind Mitglieder verpflichtet:

a) Die Satzungen und allen aus diesen hervorgehenden Beschlüssen der Vereinsorgane zu beachten.

b) Die Vereinigung sowie deren Einrichtungen nach besten Wissen und Gewissen zu fördern.

c) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet und müssen jede Änderung der Anschrift sofort bekannt geben.

§ 8: Organe der Absolventenvereinigung

Die Organe der Absolventenvereinigung sind:

die Hauptversammlung (§§ 9 und 10),

der Vorstand (§§ 11 bis 13),

die Rechnungsprüfer (§14) und

das Schiedsgericht (§15).

§ 9: Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist die ‚Mitgliederversammlung' im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt.

2. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zur ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Absolventenverein bekanntgegebenen Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Übernahme des Stimmrechtes für mehr als 5 Mitglieder ist pro Person unzulässig.

7. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut der Absolventenvereinigung geändert oder die Absolventenvereinigung aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.

10. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10: Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechenabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

2. Beschlussfassung über den Voranschlag.

3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Absolventenvereinigung.

5. Entlastung des Vorstandes.

6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentlichen und für außerordentliche Mitglieder.

7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

8. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung der Absolventenvereinigung und über die Verwendung des Vermögens.

9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung angeführte Fragen.

§11: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Direktor der Schule und weiteren, höchstens 16 Vorstandsmitgliedern, die ungefähr je zur Hälfte aus älteren und jüngeren Abschlussklassen der Handelsakademie und Handelsschule Klagenfurt stammen sollen.

2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliches Mitglied, das die Notsituation kennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt.

4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, per E-Mail, mittels Telefax, oder mündlich einzuberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder mindestens drei Tage vor dem festgesetzten Termin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag:

7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Absolventenvereinigung. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2012. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung).

2. Vorbereitung der Hauptversammlung.

3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung.

4. Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen und fördernde Vereinsmitglieder.

6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

7. Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Absolventenvereinigung. Die Mitglieder des Vorstandes unterstützen den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2. Der Präsident vertritt die Absolventenvereinigung nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Absolventenvereinigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und Absolventenvereinigung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5. Der Präsident führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.

6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.

7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Absolventenvereinigung verantwortlich.

8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers, ihre Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Absolventenvereinigung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäße Verwendung der Mittel.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Absolventenvereinigung bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2012 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Die Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung der Absolventenvereinigung

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Die Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt (z. B. Schülerunterstützungsfond der Handelsakademie und Handelsschule Klagenfurt), sonst Zwecken der Sozialhilfe.